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14.04.2023

Vollzug des Waffengesetzes -WaffG-

Aufbewahrung von (Zweit-) Schlüsseln für Waffenaufbewahrungsbehältnisse

 

Die Anforderungen an die Aufbewahrung von Schlüsseln für Behältnisse, in denen Waffen oder Munition aufbewahrt werden, sind im Gegensatz zu den Anforderungen an die Waffenaufbewahrungsbehältnisse nicht konkret festgelegt.

Es ist jedoch von der grundsätzlichen Bestimmung in § 36 Abs. 1 WaffG (Aufbewahrung) auszugehen, dass die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen sind, dass Waffen oder Munition nicht abhandenkommen oder von unbefugten Dritten an sich genommen werden.

Demnach sind die Anforderungen an das Schlüsselbehältnis im Hinblick auf das zentrale Anliegen des Gesetzgebers zu bestimmen, die Allgemeinheit vor den schweren Gefahren, die von einem unsachgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition ausgehen, zu bewahren und deshalb eine unberechtigte Nutzung durch Dritte – auch Angehörige – möglichst zu verhindern.

Grundsätzlich gilt: Je mehr kriminelle Engergie ein Unbefugter aufwenden muss, um an den Schlüssel (und damit an die Schusswaffen und Munition) zu gelangen, desto sicherer und akzeptabler ist die Aufbewahrung.

Daraus folgt für die Schlüsselaufbewahrung:

1.

Die offene Aufbewahrung des Schlüssels, z.B. am Schlüsselbrett oder in einem Versteck ist in keinem Fall ausreichend.

2.

Sicher aufbewahrt wird der Schlüssel für ein Behältnis, in dem erlaubnispflichtige oder verbotene Waffen oder Munition aufbewahrt werden, jedenfalls in einem Schlüsselbehältnis mit Zahlenschloss, das den Sicherheitsanforderungen des Aufbewahrungsbehältnisses entspricht, zu dem der Schlüssel gehört.

3.

Als ausreichend sicher ist zudem die Aufbewahrung des Schlüssels in einem Behältnis anzusehen, das den vor Inkrafttreten des 2. Waffenrechtsänderungsgesetzes  (06.07.2017) geltenden Anforderungen an die Aufbewahrung der Waffen und Munition, zu der der Schlüssel den Zugriff ermöglicht, entspricht (A und B Schrank nach VDMA 24992, Stand Mai 1995).

4.

Auch die Aufbewahrung in einem festen verschlossenen Behältnis im Waffenaufbewahrungsbehältnis eines anderen Waffenbesitzers ist als zulässig anzusehen; die dortige Aufbewahrung in einem verschlossenen Briefumschlag genügt demgegenüber nicht.

Hinweis:

Wird seitens der Waffenbehörde eine Schlüsselaufbewahrung in einem festen verschlossenen Behältnis festgestellt, das zwar nicht den waffenrechtlichen Anforderungen an eine sichere Aufbewahrung genügt, aber nur durch Überwindung eines Zugriffschutzes mit erhöhter krimineller Energie von Unbefugten geöffnet werden kann (z.B. Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung), rechtfertigt dies in der Regel nicht die Annahme, dass der Betroffene Waffen oder Munition künftig nicht sorgfältig verwahren wird, weshalb in diesen Fällen grundsätzlich noch keine Unzuverlässigkeit (i.S. v. § 5 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) anzunehmen ist, die Grund zum Widerruf (§ 45 Abs. 2 WaffG) geben würde.

 

 

05.01.2023

Änderungen Waffengesetz - Austritt aus dem Verein und 5-jähriger Bedürfnisnachweis bei Überkontingentwaffen

1.

Bei Austritt aus dem Schießsportverein ist die Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Die Ausnahme, Waffen die länger als 10 Jahre im Besitz sind dürfen weiterhin behalten werden, findet keine Anwendung mehr.

2.

5-jähriger Bedürfnisnachweis auch für Überkontingentwaffen. 

Zu 1.

Austritt aus dem Schießsportverein

Mit Schreiben des Bayer. Staatsministeriums (IMS) vom 15.12.2022 wurde uns mitgeteilt, dass das IMS vom 03.12.2003 keine Anwendung mehr findet.

IMS vom 03.12.2003:

Bei einem endgültigen Wegfall des Bedürfnisses, z.B. Austritt aus dem Schießsportverein, war von einem Widerruf abzusehen, wenn der Besitz der Waffe länger als 10 Jahre gegeben war.

D.h. jede Waffe, die länger als 10 Jahre im Besitz war durfte weiterhin im Besitz bleiben, die Waffenbesitzkarte wurde nicht widerrufen. Lediglich der Munitionserwerb und –besitz wurde gestrichen.

 

Im Hinblick auf die Entscheidung des Gesetzgebers in § 14 Abs. 4 WaffG langjährig aktiv gewesenen Sportschützen nach Rückzug aus dem regelmäßigen Schießen ihre Waffen nur bei Fortbestehen der Vereinsmitgliedschaft zu überlassen (sog. Privilegierung), findet das IMS vom 03.12.2003 keine Anwendung mehr auf Sportschützen, die dauerhaft aus dem Schießsportverein ausgetreten sind.

 

Das bedeutet künftig:

Die Beendigung der Mitgliedschaft  in einem Schießsportverein führt daher, auch wenn der bedürfnisgerechte Besitz der Waffe länger als 10 Jahre gegeben war, zu einem Wegfall des schießsportlichen Bedürfnisses, was regelmäßig den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis nach sich zieht (§ 45 Abs. 3 WaffG).

 

Von einem Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis kann abgesehen werden:

  1. Mitglied in einem anderen Schießsportverein

Sie kündigen Ihre Mitgliedschaft z.B. bei dem Schießsportverein „Schuss e.V.“ , so hat der Schützenmeister uns dies mitzuteilen.

Sie erhalten vom Landratsamt eine Anhörung zum Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis.

Durch einen Nachweis, dass Sie z.B. noch Mitglied im Schießsportverein „Treffer e.V.“  sind und die im Besitz befindlichen Waffen nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen sind, wird von einem Widerruf abgesehen. Ein Bedürfnis zum weiteren Besitz der Waffen und Munition ist wieder gegeben

oder

  1. Einzelfallprüfung wegen unbilliger Härte

Sofern sich aus der o.g. Gesetzesänderung im Einzelfall eine unbillige Härte ergeben sollte, kann auch weiterhin, trotz endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, vom Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis abgesehen werden (§ 45 Abs. 3 WaffG), d.h. die Waffen können weiterhin behalten werden, der Munitionserwerb wird gestrichen. Es darf sich keine Munition mehr im Besitz befinden.

Eine unbillige Härte ist  nur unter engen Voraussetzungen möglich, z.B. Jahrzehnte währendem legalen Besitz.  Die unbillige Härte ist zu begründen.

 

Zu 2.

5-jähriger Bedürfnisnachweis auch bei Überkontingentwaffen (§ 14 Abs. 4 und 5 WaffG):

 

Überkontingent (§ 14 Abs. 5 WaffG):

Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition (§ 14 Abs. 5 WaffG).

Wie bereits bekannt ist, müssen Sportschützen alle 5 Jahre einen Bedürfnisnachweis zum Besitz von Waffen und Munition nachweisen (§ 14 Abs. 4 WaffG, entweder Vorlage 24-Monate Schießnachweise oder Privilegierung).

Darüber hinaus müssen Sportschützen glaubhaft machen, dass die Überkontingentwaffen von ihnen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfes erforderlich sind und sie regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen haben.

Hiervon ist auszugehen, wenn der Sportschütze mit jeder besessenen Waffenart  des Überkontingentes mind. einmal jährlich auf einem Sportwettkampf geschossen hat und jede von ihm besessene Überkontingentwaffe zumindest für einen Sportwettkampf, an dem er in den letzten fünf Jahren teilgenommen hat, erforderlich gewesen ist.

Auch hier ist es nicht erforderlich, dass mit jeder besessenen Waffe ein Schießnachweis erbracht wird.

 

Das bedeutet künftig:

Sind seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe zehn Jahre vergangen, genügt somit für das Fortbestehen des Bedürfnisses zum Besitz der Grund- wie der Überkontingentwaffen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein, der einem nach § 15 Abs. 1 WaffG Schießsportverband angehört (sog. Privilegierung).

Kann noch keine Privilegierung geltend gemacht werden, sind die Schießnachweise (24 Monate) zu erbringen.

Ein fortbestehendes Bedürfnis für den Besitz von Überkontingentwaffen ist anzuerkennen wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG erfüllt sind. Die Sportschützen müssen daher glaubhaft machen, dass

  1. sie in den letzten 24 Monaten vor der Prüfung des Bedürfnisses den Schießsport im Verein mindestens einmal alle drei Monate oder
  2. mindestens sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten betrieben haben.

Ein Schießnachweis ist nur mit einer Waffe je besessener Kategorie zu erbringen.

Über die Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 WaffG hinaus müssen die Sportschützen nach § 14 Abs. 5 WaffG zusätzlich glaubhaft machen, dass die Überkontingentwaffen von ihnen zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt werden oder zur Ausübung des Wettkampfes erforderlich sind und sie regelmäßig an Schießsportwettkämpfen teilgenommen haben.

Hiervon ist auszugehen, wenn

  1. der Sportschütze mit jeder besessenen Waffenart  des Überkontingentes mind. einmal jährlich auf einem Sportwettkampf geschossen hat und
  2. jede von ihm besessene Überkontingentwaffe zumindest für einen Sportwettkampf, an dem er in den letzten fünf Jahren teilgenommen hat, erforderlich gewesen ist.

Auch hier ist nicht erforderlich, dass mit jeder besessenen Waffe ein Schießnachweis erbracht wird.

Bis zum Ablauf des 31.12.2025 ist für den Bedürfnisnachweis nach § 14 Abs. 5 WaffG die Glaubhaftmachung durch eine Bescheinigung des Vereins ausreichend.

Ab 01.01.2026 bedarf es der Bescheinigung des Schießsportverbandes.

 

 

Extremisten haben im Schießsport und der Jagd nichts zu suchen, aber wir wenden uns gegen pauschale Verurteilungen und unbegründete Verbote.  

15.12.2022  

Das Forum Waffenrecht und die ihm angeschlossenen Verbände lehnen alle Arten von Extremismus kategorisch ab. Wer das Grundgesetz nicht achtet, findet bei Schießsportlern und Jägern keine Gemeinschaft. Jedoch wenden wir uns auch gegen weitere Verschärfungen des Waffenrechts ohne faktenbasierte Grundlagen und eine Diskriminierung unserer Mitglieder.  

Die Bundesinnenministerin erklärte am 14.12.2022 in einem Interview nach den großangelegten Razzien gegen Extremisten des Reichsbürgermilieus, dass sie das öffentliche Dienstrecht und das Waffenrecht verschärfen wolle. Konkret forderte sie Möglichkeiten, eine Nachkontrolle von Waffenbesitzern zu ermöglichen, dabei sind diese rechtlichen Grundlagen längst gegeben. „  

Unsere Mitglieder werden bei der Erlaubniserteilung genauestens überprüft und anschließend in periodischen Abständen immer wieder“, erklärt Friedrich Gepperth, der Vorsitzende des Forum Waffenrecht. Weiter führt er aus: „Waffenbesitzer gehören zu den am strengsten überwachten Personengruppen in Deutschland und jeder einzelne wird dauerhaft durch behördliche Abfragen bei Polizei, Staatsanwalt und Verfassungsschutz überwacht. Zunächst sollten diese, zum Teil erst im vorletzten Jahr eingeführten, Maßnahmen ausgewertet werden, bevor man unbegründet neue Verschärfungen des schon strengsten Gesetzes seiner Art beschließt. Wenn die Ministerin meint, dass eine polizeiliche Kontrolle nach einem Umzug nicht möglich sei, kennt sie einfach das Gesetz nicht, welches sie verschärfen möchte.“  

Zudem wurde auch das Verbot halbautomatischer Waffen gefordert. Dies steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Geschehen um die Verschwörung der sog. Reichsbürger und ist völlig willkürlich.  

Halbautomatische Pistolen und Gewehre gehören seit über einem Jahrhundert zum Stand der Technik und werden bei Schießsportlern und Jägern häufig verwendet.  

Friederich Gepperth erklärt dazu: „In allen Schießsportverbänden werden diese Waffen in Wettbewerben national, wie international, bis hin zur olympischen Schnellfeuerpistole genutzt. Die Technik ist bewährt und beliebt. Auch unter Jägern kommt sie zum Einsatz. Dabei ist es völlig verfehlt, auf optische Merkmale zu setzen, statt auf rein technische Kriterien und deren Deliktsrelevanz. Diese geht bei allen legal besessenen Waffen glücklicherweise nahezu gegen Null“.  

Mit dem Verbot ganzer Waffenarten würde Deutschland auch den europäischen Konsens verlassen, wurden halbautomatische Sport- und Jagdwaffen doch bei den letzten Novellierungen der Europäischen Feuerwaffenrichtlinie und -verordnung nach sorgfältiger Anhörung von zahlreichen Experten im Anhang der zugelassenen Waffen kategorisiert. Dem zugrunde liegenden Gedanken einer Harmonisierung des Rechts im europäischen Raum laufen nationale Alleingänge zuwider und schaffen genau solche Zustände, die man eigentlich vermeiden möchte.  

Zunächst sollte also das bestehende strenge Waffengesetz mit seinen schon vorhandenen Möglichkeiten der Kontrolle und des Entzugs von Erlaubnissen konsequent ausgenutzt werden. Ergibt dann eine faktenbasierte Evaluation, dass noch Lücken bestehen, sind die Verbände zum Dialog bereit. Eine willkürliche weitere Beschneidung der Rechte unserer Mitglieder ohne jede sachliche Grundlage oder fundierte Analyse vorab, kann jedoch nicht hingenommen werden. 

Dies ist ein Newsletter des Forum Waffenrecht e. V.

 

 30.11.2022 Vom LRA Garmisch-Partenkirchen

Sehr geehrte Schützenmeisterin, sehr geehrter Schützenmeister, sehr geehrte Damen und Herren,

wie wir Ihnen bereits im Jahre 2020 mitgeteilt haben, hat es einige Änderungen im Waffengesetz gegeben u.a. die Vorlage des 5-jährigen Bedürfnisnachweises zum weiteren Besitz von Schusswaffen und Munition (§ 14 Abs. 4 WaffG).

Zur Erinnerung:

Haben Sie Ihre erste Schusswaffe (Bedürfnis Sportschütze) vor über 10  Jahren erworben, so fallen Sie unter die Privilegierung.

Das heißt, es ist alle fünf Jahre nur die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nachzuweisen. Die Mitgliedschaft wird vom Schützenmeister bestätigt. Schießnachweise sind nicht erforderlich.

oder

Sie haben Ihre erste Schusswaffe (Bedürfnis Sportschütze) noch nicht länger als 10 Jahre im Besitz , so fallen Sie unter die 24-monatige Schießnachweispflicht.

Das heißt, Sie müssen über einen Zeitraum von 24 Monaten, vor Ablauf der 5-Jahresfrist, Schießnachweise nachweisen:

entweder mindestens alle drei Monate in diesem Zeitraum oder mindestens sechsmal innerhalb eines geschlossenen Zeitraums von jeweils zwölf Monaten.

Die Schießnachweise sind dem Schützenmeister vorzulegen.

Wir möchten hiermit alle Sportschützen, deren 5-jährige Bedürfnisnachweispflicht im Jahre 2025 endet, daran erinnern, dass der 24-monatige Schießnachweis ab 2023 zu beginnen ist.

Wir möchten auch die Sportschützen erinnern, die bisher den erforderlichen Bedürfnisnachweis noch nicht vorgelegt haben, uns diesen zu übersenden.

!!! Bitte beachten Sie, dass der 5-jährige Bedürfnisnachweis  bei jedem Schützen individuell ist !!!

z.B. Liegen zwischen der letztmaligen Bedürfnisprüfung und dem Inkrafttreten der Neuregelung mehr als fünf Jahre (Prüfungsstichtag ist einheitlich der 01.09.2020) so müsste uns im September 2020 der Bedürfnisnachweis von Ihnen vorgelegt worden sein.

z.B. Erwerb der ersten Schusswaffe war im Juni 2021, dann endet die 5-Jahresfrist im Juni 2026. Das heißt die Schießnachweise müssen ab Juni 2024 nachgewiesen werden.

z.B. Erwerb der ersten Schusswaffe war im Januar 2020, dann endet die 5-Jahresfrist im Januar 2025. Das heißt die Schießnachweise müssen ab Januar 2023 nachgewiesen werden.

z.B. Erwerb der ersten Schusswaffe war am 10. November 2010, dann beginnt die Privilegierung am 11. November 2020. Das heißt, der Nachweis einer Mitgliedschaft in einem Schießsportverein müsste uns bereits von Ihnen im November 2020 nachgewiesen worden sein. Der nächste Bedürfnisnachweis wäre wieder im November 2025 fällig.

Hinweise bezüglich der Lockdowns 2020/2021:

Monate März bis Mai 2020,

Monate November 2020 bis ca. März 2021.

Ist ein Sportschütze vom Lockdown bezüglich der Schießnachweispflicht betroffen, so sind die fehlenden Monate dem 24-monatigen Schießnachweis hinten anzuhängen.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, wann Ihre nächste 5-jährige Bedürfnisprüfung fällig ist, können Sie gerne bei uns nachfragen und sich, falls erforderlich, danach an Ihren Schützenmeister wenden.

 

01.01.2022

Auswirkungen der Corona-Pandemie auf den Bedürfnisnachweis von Sportschützen

(Informationen zum Schreiben der Regierung vom 28.12.2021)

Durch die in der Corona-Pandemie angeordneten Beschränkungen war Sportschützen ein regelmäßiger Übungsbetrieb (i. Sinne von § 14 Abs. 3 und 4 WaffG) zeitweise unmöglich.

Auch soweit der Schießsport grundsätzlich wieder ausgeübt werden kann, gelten infektionsschutzrechtliche Beschränkungen, aufgrund derer Schützen teilweise das Übungsgelände nicht betreten dürfen. Denn gemäß § 4 Abs. 1 der 15. BayIfSMV steht der Zugang zu Sportstätten grundsätzlich nur noch Personen offen, die im Sinne des § 2 Nr. 2 und 4 SchAusnahmV geimpft oder genesen sind und zusätzlich über einen Testnachweis (§ 4 Abs. 6 der 15. BayIfSMV) verfügen (2G plus). Ungeimpften ist daher die Ausübung des Schießsports derzeit nicht möglich.

Wie Ihnen bereits im Jahre 2020 und 2021 mitgeteilt wurde, ist für den Erwerb von Schusswaffen ein Nachweis über 12 bzw. 18 Schießen innerhalb eines Jahres vorzulegen (§ 14 Abs. 3 WaffG).

Für den Besitz von Schusswaffen ist alle fünf Jahre ein Nachweis, dass in den letzten 24 Monaten vor Ablauf der fünf Jahre der Schießsport mindestens einmal alle drei Monate in diesem Zeitraum oder sechsmal innerhalb eines abgeschlossenen Zeitraums von jeweils 12 Monaten betrieben wurde, vorzulegen; Ausnahme: die Privilegierung (§ 14 Abs. 4 WaffG).

Aufgrund der angeordneten Corona-Pandemie-Beschränkungen konnten deshalb die betroffenen Monate (beim 1. Lockdown März – Mai 2020, beim 2. Lockdown November 2020 – ca. 08.03.2021) an die vorgeschriebenen zeitlichen Fristen hinten angehängt werden.

Diese Regelung wird bis zum 31.03.2022 verlängert.

Betroffene, denen ein Schießnachweis aus infektionsschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, können sich bis dahin auf den Nachteilsausgleich berufen, sodass ihnen kein Nachteil entsteht.

 

Waffengesetzänderungen 25.09.2020

Das ändert sich unter anderem:

  • Schalldämpfer: Alle Jäger in Deutschland können künftig Schalldämpfer erwerben.
  • Hierbei sind jedoch die jagdrechtlichen Regelungen zu beachten.
  • Nachtzieltechnik: Der waffenrechtliche Weg wurde mit der Änderung geebnet. Jedoch bleibt Nachtzieltechnik nach § 19 des Bundesjagdgesetzes weiterhin verboten. Durch die nun vorgenommene Legalisierung haben die Länder jedoch die Möglichkeit, den jagdlichen Einsatz zu erlauben.
  • Verfassungsschutz: Eine Regelabfrage der Waffenbehörden bei den Verfassungschutzbehörden wird im Rahmen jeder waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung eingeführt. Die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung soll künftig zur Regelunzuverlässigkeit führen.
  • Bedarfsnachweis: Bedürfnis für den Besitz von Waffen wird künftig alle fünf Jahre überprüft.
  • Messerverbotszonen: Landesregierungen können auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen, Plätzen, Gebäuden oder Flächen sowie Jugend- und Bildungseinrichtungen das Führen von Waffen und Messern mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter verbieten oder beschränken. Ausnahmen können bei berechtigtem Interesse, z.B. für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Personen die Messer in Zusammenhang mit Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sportes führen, erlassen werden.
  • Nationales Waffenregister: Markierung wesentlicher Waffenteile und die Meldung an das Nationale Waffenregister
  • Magazine: Begrenzung der Magazingröße bei Langwaffen auf maximal zehn Schuss, bei Kurzwaffen auf 20 Schuss. Alle Magazine werden nun wie Waffen betrachtet.

Das Gesetz wird noch vermutlich Anfang des Jahres in Kraft treten.

 

20.03.2019

Achtung  wichtige Info für die Kunden von MP Waffen

Seit gestern ist der neue Second Hand Online Shop für Waffen und alles drum rum eröffnet.

Folgen sie dem Link auf meiner Seite oder geben Sie    http://www.mp-waffen.eu im Browser ein.

Der Second Hand Shop befindet sich im Aufbau und wird ständig erweitert.

 

 

 26.10.2018

Schreiben vom LRA Garmisch-Partenkirchen

Das Bayer. Staatsministerium des Innern teilte uns mit Schreiben vom 19.10.2018 mit, dass die Ausnahme „Aufbewahrung Härtefallregelung“ auch für den Besitz eines Zimmerstutzen gilt. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme „Abweichungen von den Anforderungen an das Sicherheitsbehältnis“ (§ 13 Abs. 6 AWaffV) ist beim Landratsamt oder bei mir erhältlich.

 

21.02.2018


Schreiben vom LRA Garmisch-Partenkirchen

 

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Sicherheitsbehältnisse, die vor dem 06.07.2017 benutzt wurden:

Die in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 5 WaffG festgelegten Anforderungen an die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis zum 06.07.2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen.

Das heißt, dass diese Sicherheitsbehältnisse

  1. Weiterhin vom Besitzer genutzt werden können sowie
  2. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer in häuslicher Gemeinschaft leben.

Die Berechtigung zur Nutzung nach Ziffer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers hinaus für eine berechtigte Person bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des Sicherheitsbehältnisses wird. Die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger Besitzer im Sinne von Ziffer 1.

Wird  ein bislang zulässiges Behältnis ohnehin in der häuslichen Gemeinschaft genutzt, darf es zudem auch von Neu-Waffenbesitzern verwendet und im Erbfall weiter eingesetzt werden.

Bemerkung (Bayer. Staatsministerium, 09/2017):

Dies gilt nur für berechtigte Personen, die das Sicherheitsbehältnis bisher mitbenutzt haben.

Das gilt nicht z.B. für Ehe/-Lebenspartner aus häuslicher Gemeinschaft ohne waffenrechtliche Erlaubnis oder für Kinder mit/ohne waffenrechtlicher Erlaubnis, die nicht mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebten.

In diesen Fällen ist ein Sicherheitsbehältnis nach den neuen Bestimmungen erforderlich, d.h. ein Sicherheitsbehältnis, mit mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012).


23.07.2017

Gesetzesänderung

  • Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung kann man nun straffrei ein wesentliches Teil der Waffe mit sich führen, um die Waffe unbrauchbar zu machen. Natürlich aber nicht so viele wesentliche Teile, dass man wieder eine Waffe zusammen bauen könnte.
    (Beim nächsten Hotelaufenthalt dann einfach den Lauf der Kurzwaffe (Verschluss der Langwaffe) in die Hosentasche und den Rest im Hotelsafe lassen, oder im Koffer falls es keinen Safe gibt.
  • Wenn man den Grund nachweisen kann und einen gültigen Europäischen Feuerwaffenpass für die Waffen besitzt, kann man eine bestimmte Anzahl ohne vorherige Genehmigungen mit über die Grenze nehmen.
  • Das Bundesverwaltungsamt scheint weitere Befugnisse vom Bundeskriminalamt zu übernehmen.
  • Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt neue Regelungen zum Unbrauchbarmachen von Schußwaffen zu treffen und auch den Besitz dieser Schußwaffen zu verbieten oder mit Auflagen zu versehen.
  • Vor dem 08.04.2016 unbrauchbar gemachte Schusswaffen dürfen weiterhin besessen werden.
  • Wer ab dem 06.07.2017 eine unerlaubte Waffe besitzt, kann diese bis zum 01.07.2018 bei der Behörde abgeben und wird nicht bestraft für den Besitz und das Führen (verschlossen) auf dem direkten Weg zur Behörde.
  • Erlaubnisspflichtige Schusswaffen müssen nun in einem der folgenden Behältnisse untergebracht werden: Waffenschränke Grad 0/N , Waffenschrank und Waffentresor nach EN 1143-1 oder mit Widerstandsgrad 1 nach DIN EN 1143-1 bzw. VDS Klasse 1 zertifiziert.
  • Wesentliche Teile einer Schusswaffe erhöhen nicht die gezählte Anzahl der Waffen im Sicherheitsbehältnis.
  • Solange man die Teile nicht zu einer Schusswaffe zusammenbauen kann.

          Alle Angaben ohne Gewähr!


 20.05.2017

Änderungen und neues Waffengesetz zur Verwahrung von Langwaffen, Kurzwaffen und Munition in Waffenschränken

Der Bundestag hat am Donnerstag, 18.05.2017 in seiner Sitzung die Änderung und Neufassung des Waffengesetzes verabschiedet.

Das neue Gesetz hebt die Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und Munition an.

Das Ziel: weniger Waffen sollen abhanden kommen. Es gilt eine Besitzstandsregelung: Waffenbesitzer dürfen ihre vorhandenen Sicherheitsbehälter uneingeschränkt weiternutzen.
Dies bedeutet, dass alle bis zum (noch nicht festgelegten) Stichtag gekauften Waffenschränke und Waffentresore (z.B. Waffeschränke der Stufe A und B nach VDMA 24992) auch weiterhin ohne Einschränkung genutzt werden können.  

Dies gilt nach derzeitigem Stand auch für neu erworbene Waffen, sofern die Kapazität des vorhandenen Waffenschranks oder Tresors ausreicht.

Wer nach dem Inkrafttreten der Änderung erstmals eine Waffe oder einen neuen oder weiteren Waffenschrank erwirbt, muss dagegen einen Schrank nach den neuen Normen kaufen.


Dem vorliegenden Gesetzentwurf muss nun noch der Bundesrat zustimmen. Mit einem Inkrafttreten ist ca. Juli 2017 zu rechnen.

Mit dieser Gesetzesänderung werden nur noch Waffenschränke mindestens Grad 0/N nach EN 1143-1 neu zugelassen. 

(Quelle: www.bundesregierung.de)


 04.01.2017

Gesetzesänderung des BJagdG.

Für das Waffenrecht bedeutet dies, Jäger dürfen mit einer halbautomatischen Jagdlangwaffe auf die Jagd gehen.

In dieser Waffe dürfen sich jedoch nur bis zu 3 Patronen befinden.
Die frühere jagdrechtliche Auflage "nicht wechselbares Magazin" entfällt nach der neuen Gesetzesänderung.


 In Bayern ist nun auch der Einsatz von Schalldämpfern für die Jagd auf Antrag zulässig.

Ein Schalldämpfer verbessert die Präzession der Waffe, mindert den den Rückstoß,

reduziert das Mündungsfeuer und ermöglicht die Jagd ohne Gehörschutzeinschränkung.

Der einzige Nachteil ist, das die Waffe in der Regel um 11 bis 13cm länger wird, das Mehrgewicht ist zu vernachlässigen, da das nur um die 300 g liegt.

Die Schalldämpfer sind ausgereift, da sie schon seit Jahren in Skandinavien im Einsatz sind.

Im Selbsttest können Sie es ja mal bei uns ausprobieren, Testschalldämpfer halten wir für Sie bereit.

Ob es möglich ist, Ihre Jagdwaffe mit einem Gewinde zu versehen und damit einen Schalldämpfer befestigen zu können oder nicht, können Sie bei uns erfragen.

Natürlich kann das Anbringen eines Gewindes und der damit verbundene amtliche Nachbeschuss über uns abgewickelt werden.

 

   
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