26.10.2018
Schreiben vom LRA Garmisch-Partenkirchen
Das Bayer. Staatsministerium des Innern teilte uns mit Schreiben vom 19.10.2018 mit, dass
die Ausnahme „Aufbewahrung Härtefallregelung“ auch für den Besitz eines Zimmerstutzen
gilt. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme „Abweichungen von den Anforderungen an
das Sicherheitsbehältnis“ (§ 13 Abs. 6 AWaffV) ist beim Landratsamt oder bei mir erhältlich.
Sicherheitsbehältnisse, die vor dem 06.07.2017 benutzt wurden:
Die in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 5 WaffG festgelegten Anforderungen an die
Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis
zum 06.07.2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen.
Das heißt, dass diese Sicherheitsbehältnisse
- Weiterhin vom Besitzer genutzt werden können sowie
- für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen
mitgenutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Berechtigung zur Nutzung nach Ziffer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers
hinaus für eine berechtigte Person bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des
Sicherheitsbehältnisses wird. Die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger
Besitzer im Sinne von Ziffer 1.
Wird ein bislang zulässiges Behältnis ohnehin in der häuslichen Gemeinschaft genutzt, darf
es zudem auch von Neu-Waffenbesitzern verwendet und im Erbfall weiter eingesetzt werden.
Bemerkung (Bayer. Staatsministerium, 09/2017):
Dies gilt nur für berechtigte Personen, die das Sicherheitsbehältnis bisher mitbenutzt haben.
Das gilt nicht z.B. für Ehe/-Lebenspartner aus häuslicher Gemeinschaft ohne
waffenrechtliche Erlaubnis oder für Kinder mit/ohne waffenrechtlicher Erlaubnis, die nicht
mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebten.
In diesen Fällen ist ein Sicherheitsbehältnis nach den neuen Bestimmungen erforderlich, d.h.
ein Sicherheitsbehältnis, mit mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand
Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012).
23.07.2017
Gesetzesänderung
● Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung kann
man nun straffrei ein wesentliches Teil der Waffe mit sich führen, um die Waffe
unbrauchbar zu machen. Natürlich aber nicht so viele wesentliche Teile, dass man
wieder eine Waffe zusammen bauen könnte.
(Beim nächsten Hotelaufenthalt dann einfach den Lauf der Kurzwaffe (Verschluss der
Langwaffe) in die Hosentasche und den Rest im Hotelsafe lassen, oder im Koffer falls
es keinen Safe gibt.
● Wenn man den Grund nachweisen kann und einen gültigen Europäischen
Feuerwaffenpass für die Waffen besitzt, kann man eine bestimmte Anzahl ohne
vorherige Genehmigungen mit über die Grenze nehmen.
● Das Bundesverwaltungsamt scheint weitere Befugnisse vom Bundeskriminalamt zu
übernehmen.
● Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt neue Regelungen zum
Unbrauchbarmachen von Schußwaffen zu treffen und auch den Besitz dieser
Schußwaffen zu verbieten oder mit Auflagen zu versehen.
● Vor dem 08.04.2016 unbrauchbar gemachte Schusswaffen dürfen weiterhin besessen
werden.
● Wer ab dem 06.07.2017 eine unerlaubte Waffe besitzt, kann diese bis zum 01.07.2018
bei der Behörde abgeben und wird nicht bestraft für den Besitz und das Führen
(verschlossen) auf dem direkten Weg zur Behörde.
● Erlaubnisspflichtige Schusswaffen müssen nun in einem der folgenden Behältnisse
untergebracht werden: Waffenschränke Grad 0/N , Waffenschrank und Waffentresor
nach EN 1143-1 oder mit Widerstandsgrad 1 nach DIN EN 1143-1 bzw. VDS Klasse
1 zertifiziert.
● Wesentliche Teile einer Schusswaffe erhöhen nicht die gezählte Anzahl der Waffen im
Sicherheitsbehältnis.
● Solange man die Teile nicht zu einer Schusswaffe zusammenbauen kann.
Alle Angaben ohne Gewähr!
20.05.2017
Änderungen und neues Waffengesetz zur Verwahrung von Langwaffen, Kurzwaffen und
Munition in Waffenschränken
Der Bundestag hat am Donnerstag, 18.05.2017 in seiner Sitzung die Änderung und
Neufassung des Waffengesetzes verabschiedet.
Das neue Gesetz hebt die Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und
Munition an.
Das Ziel: weniger Waffen sollen abhanden kommen. Es gilt eine Besitzstandsregelung:
Waffenbesitzer dürfen ihre vorhandenen Sicherheitsbehälter uneingeschränkt weiternutzen.
Dies bedeutet, dass alle bis zum (noch nicht festgelegten) Stichtag gekauften Waffenschränke
und Waffentresore (z.B. Waffeschränke der Stufe A und B nach VDMA 24992) auch
weiterhin ohne Einschränkung genutzt werden können.
Dies gilt nach derzeitigem Stand auch für neu erworbene Waffen, sofern die Kapazität des
vorhandenen Waffenschranks oder Tresors ausreicht.
Wer nach dem Inkrafttreten der Änderung erstmals eine Waffe oder einen neuen oder
weiteren Waffenschrank erwirbt, muss dagegen einen Schrank nach den neuen Normen
kaufen.
Dem vorliegenden Gesetzentwurf muss nun noch der Bundesrat zustimmen. Mit einem
Inkrafttreten ist ca. Juli 2017 zu rechnen.
Mit dieser Gesetzesänderung werden nur noch Waffenschränke mindestens Grad 0/N nach
EN 1143-1 neu zugelassen.
(Quelle: www.bundesregierung.de)
04.01.2017
Gesetzesänderung des BJagdG.
Für das Waffenrecht bedeutet dies, Jäger dürfen mit einer halbautomatischen Jagdlangwaffe
auf die Jagd gehen.
In dieser Waffe dürfen sich jedoch nur bis zu 3 Patronen befinden.
Die frühere jagdrechtliche Auflage „nicht wechselbares Magazin“ entfällt nach der neuen
Gesetzesänderung.
In Bayern ist nun auch der Einsatz von Schalldämpfern für die Jagd auf Antrag zulässig.
Ein Schalldämpfer verbessert die Präzession der Waffe, mindert den den Rückstoß,
reduziert das Mündungsfeuer und ermöglicht die Jagd ohne Gehörschutzeinschränkung.
Der einzige Nachteil ist, das die Waffe in der Regel um 11 bis 13cm länger wird, das
Mehrgewicht ist zu vernachlässigen, da das nur um die 300 g liegt.
Die Schalldämpfer sind ausgereift, da sie schon seit Jahren in Skandinavien im Einsatz sind.
Im Selbsttest können Sie es ja mal bei uns ausprobieren, Testschalldämpfer halten wir für Sie
bereit.
Ob es möglich ist, Ihre Jagdwaffe mit einem Gewinde zu versehen und damit einen
Schalldämpfer befestigen zu können oder nicht, können Sie bei uns erfragen.
Natürlich kann das Anbringen eines Gewindes und der damit verbundene amtliche
Nachbeschuss über uns abgewickelt werden.