Stand November 2024

Informationen zur Änderung des Waffengesetzes

1.
Öffentliche Veranstaltungen, Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen,
Ausstellungen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen
Wer an öffentlichen Veranstaltungen, Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen,
Messen, Ausstellungen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine
Waffen (§ 1 Abs. 2 WaffG) führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu
entrichten ist, sowie für Theater-, Kino- und Diskothekenbesuche und für
Tanzveranstaltungen.
Dies gilt entsprechend auch für das Führen von Messern jeglicher Klingenlänge.
Das Verbot des Führens von Waffen ist nicht anzuwenden:
-> auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden
Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition
geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 WaffG geführt werden,
-> auf das Schießen in Schießstätten,
-> soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG vorliegt,
-> auf das gewerbliche Ausstellen der Waffen (§ 1 Abs. 2 WaffG) auf Messen und
Ausstellungen.
Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind:
-> Anliegerverkehr,
-> Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von Gewerbetreibenden Beauftragte, die
Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
-> Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern
(erfasst sind danach nur solche Wegstrecken, die einen klaren Anfangs- und Endpunkt
haben, wohingegen etwa ein bloßes „Umherfahren“ nicht unter den Begriff des
Befördern fällt),
-> Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit
öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des
öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten
können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des
Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in
dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
-> das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
-> Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang mit der Tätigkeit,
-> Mitwirkende an Foto,- Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder
historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
-> Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der
Ausübung des Sports führen,
-> Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren
Kundinnen und Kunden,
-> Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
2.
Öffentlichen Personenfernverkehr und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des
öffentlichen Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten
Es ist verboten Waffen (§ 1 Abs. 2 WaffG) und Messer in Verkehrsmitteln des öffentlichen
Personenfernverkehrs und in seitlich umschlossenen Einrichtungen des öffentlichen
Personenfernverkehrs, insbesondere Gebäuden und Haltepunkten, zu führen, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
Das Verbot des Führens von Waffen gilt nicht:
-> für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse; der Kleine Waffenschein ist hiervon
ausgenommen,
-> für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
-> für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang
mit der Tätigkeit.
Das Verbot des Führens von Messern gilt nicht für:
-> Anliegerverkehr,
-> Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von Gewerbetreibenden Beauftragte, die
Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen-> Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
-> Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit
öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des
öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten
können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des
Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in
dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
-> das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen,
-> Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang
mit der Tätigkeit,
-> Mitwirkende an Foto,- Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder
historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
-> Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der
Ausübung des Sports führen,
-> Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren
Kundinnen und Kunden,
-> Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen.
Das Verbot des Führens von Waffen und Messern gilt nicht:
-> für Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung des Verkehrsunternehmers
führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient
oder im Zusammenhang damit steht.
Für das Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen kann durch Rechtsverordnung das Führen
von Waffen und Messern verboten oder beschränkt werden, wenn es zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.
Öffentlicher Personenfernverkehr, darunter wird im Verkehrswesen eine Verkehrsart
verstanden, bei der ein Transport- oder Verkehrsmittel die gesamte Reisweite von 50
Kilometern oder die gesamte Fahrzeit von einer Stunde überschreitet.
Öffentlicher Personenfernverkehr, wird der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen verstanden,
der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) gehört.
Öffentlicher Personennahverkehr ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen
mit Straßenbahnen, Bussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr, die überwiegend dazu
bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu
befriedigen.
Das ist im Zweifel der Fall, wenn die Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels
die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht
übersteigt.
Für den ÖPNV gilt Folgendes:
Dieser ist von § 42b Abs. 1 WaffG (Waffen- und Messerverbot im öffentlichen
Personenfernverkehr) nicht erfasst.
Es können jedoch auch hier Waffen- und Messerverbotszonen per Rechtsverordnung
eingerichtet werden.
3.
Verbotszonen
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Führen von Waffen und von
Messern (unabhängig der Klingenlänge) verbieten oder beschränken (sog. Verbotszonen):
a) auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, soweit an dem jeweiligen
Ort wiederholt begangen worden sind
-> Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
-> Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte,
Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben,
b) auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
c) in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr sowie in
Verkehrsmitteln und Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, soweit diese
nicht von § 42b Abs. 1 und 2 WaffG (Verbot des Führens von Waffen und Messern im
öffentlichen Personenfernverkehr, Verbote) erfasst sind, in oder auf denen
Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen) in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen,
e) auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätze, die an die in den Nummern 3b
und 3c genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass im Fall der Nummer 3a auch künftig mit
der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist oder im Fall der Nummern 3b bis 3e das
Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit
erforderlich ist.
Ausgenommen hiervon ist das Führen von Waffen und Messern, wenn ein berechtigtes
Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor
für das Führen von Waffen:
-> für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse; ausgenommen hiervon ist der Kleine
Waffenschein,
-> für Personen, die eine Waffe nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
-> für Personen, die eine Waffe mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich
führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in dem Hausrechtsbereich dient
oder im Zusammenhang damit steht (s. Nr. 3c),
-> für Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang
mit der Tätigkeit;
für das Führen von Messern:
-> Anliegerverkehr,
-> Gewerbetreibende und ihre Beschäftigten und von Gewerbetreibenden Beauftragte, die
Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
-> Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern,
-> Personen, die ein Messer in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit
öffentlichem Verkehr sowie in Verkehrsmitteln und Einrichtungen des
öffentlichen Personenverkehrs, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten
können und die einem Hausrecht unterliegen mit Zustimmung des
Hausrechtsbereichsinhabers führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthaltes in
dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht,
-> das gewerbliche Ausstellen von Messern auf Messen, Märkten und Ausstellungen-> Rettungskräfte und Einsatzkräfte im Zivil- und Katastrophenschutz im Zusammenhang
mit der Tätigkeit,
-> Mitwirkende an Foto,- Film- oder Fernsehaufnahmen, Theateraufführungen oder
historischen Darstellungen, wenn zu diesem Zweck Messer geführt werden,
-> Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der
Ausübung des Sports führen,
-> Inhaber gastronomischer Betriebe, ihre Beschäftigten und Beauftragten sowie deren
Kundinnen und Kunden,
-> Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck
führen.
4.
Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen sowie
von Einhandmessern und Messern mit einer feststehenden Klinge über 12 cm
Es ist verboten
->Anscheinswaffen,
->Hieb- und Stoßwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 UA 2 Nr. 1.1) oder
->Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer
mit einer Klingenlänge über 12 cm
zu führen.
Dies gilt nicht
-> für die Verwendung bei Foto-, Film- und Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
-> für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
-> für das Führen von Hieb- und Stoßwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 UA 2 Nr. 1.1) und Messer
mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer
Klingenlänge über 12 cm, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Führen der Gegenstände im
Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder
einem allgemein anerkannten Zweck dient.
5.
Verbot des Umgangs mit Springmessern. 

Der Umgang mit Springmessern, unabhängig von der Klingenlänge, wird zukünftig untersagt.
Nach der bisherigen gesetzlichen Regelung waren folgende Springmesser vom Verbot
ausgenommen:
Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff
herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und nicht zweiseitig geschliffen ist.
Der Umgang mit diesen Springmessern ist nur noch erlaubt, wenn ein berechtigtes
Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht oder der
Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.
Gleiches gilt auch für gewerbliche Händler oder Hersteller solcher Messer.
Das Bundeskriminalamt Wiesbaden kann auf Antrag von den Verboten für den Einzelfall
Ausnahmen zulassen.
Wie es sich verhält, wenn das berechtigte Interesse nach der u.g. Amnestie wegfällt, z.B.
durch Berufswechsel, wird noch geklärt.
Amnestie vom 31.10.2024 bis 01.10.2025 (Straffreie Abgabe von Springmessern):
Wer ein am 31.10.2024 unerlaubt besessenes Springmesser bis zum 01.10.2025 einem
Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht
wegen unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes, unerlaubten Führens auf dem direkten
Weg zur Übergabe an die zuständige Behörde oder Polizeidienststelle oder wegen
unerlaubten Verbringens bestraft.
Der vormalige Erwerb, der vormalige unerlaubte Besitz oder das vormalige unerlaubte
Führen oder das unerlaubte Verbringen der Springmesser bleiben für die Person, die die
Gegenstände einer der o.g. Behörde oder einem anderen Berechtigten übergeben haben, in
Bezug auf ihre im Verwaltungsverfahren zu beurteilende waffenrechtliche Zuverlässigkeit
sanktionslos! 

Hinweise/Erläuterungen zur o.g. Gesetzesänderung:
Waffen sind gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 WaffG:
§ 1 Abs. 2
Nr. 1 Schusswaffen oder ihnen gleichgestellt Gegenstände und
Nr. 2 tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit
von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und
Stoßwaffen;
b) die ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit,
Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder
Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in
diesem Gesetz genannt sind.
Hieb- und Stoßwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 UA 2 Nr. 1.1)
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter
unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf
Verletzungen beizubringen),
Nicht zugriffsbereit ist eine Waffe oder ein Messer, wenn diese
-> in einem abschließbaren Behältnis transportiert werden oder
-> wenn die Waffe in einem unverschlossenen Behältnis transportiert wird und nicht
innerhalb von drei Sekunden mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in
Anschlag gebracht werden kann oder
-> wenn das Messer nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann.
Nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördert:
Erfasst sind hier nur solche Wegstrecken, die einen klaren Anfangs- und Endpunkt haben,
wohin ein bloßes „Umherfahren“ nicht unter den Begriff des Beförderns fällt.
Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt,
verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit
Handel treibt.
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
 1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den
Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen
und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
 1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
 1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach
Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem
Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt
sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17
WaffG sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 WaffG
eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem
Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände,
deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder
unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen
von Feuerwaffen aufweisen.
§ 42a PBefG – Personenfernverkehr -Auszug-:
Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen
Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des
Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. Die Beförderung
von Personen zwischen zwei Haltestellen zählt nicht zum Personenfernverkehr, wenn
1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder
2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu
einer Stunde betrieben wird.
§ 8 PBefG – Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der Verkehrsinteressen im
öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) – Auszug-:
(1) Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche
Beförderung von Personen mit Straßenbahnen, Bussen und Kraftfahrzeugen im
Linienverkehr, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-,
Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der
Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer
oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.

(2) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der eine der in Absatz 1 genannten Verkehrsarten ersetzt, ergänzt oder verdichtet.


26.10.2018
Schreiben vom LRA Garmisch-Partenkirchen
Das Bayer. Staatsministerium des Innern teilte uns mit Schreiben vom 19.10.2018 mit, dass
die Ausnahme „Aufbewahrung Härtefallregelung“ auch für den Besitz eines Zimmerstutzen
gilt. Der Antrag auf Erteilung einer Ausnahme „Abweichungen von den Anforderungen an
das Sicherheitsbehältnis“ (§ 13 Abs. 6 A Waff V) ist beim Landratsamt oder bei mir erhältlich.
Sicherheitsbehältnisse, die vor dem 06.07.2017 benutzt wurden:
Die in einer Rechtsverordnung nach § 36 Abs. 5 WaffG festgelegten Anforderungen an die
Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition gelten nicht bei Aufrechterhaltung der bis
zum 06.07.2017 erfolgten Nutzung von Sicherheitsbehältnissen.
Das heißt, dass diese Sicherheitsbehältnisse

    1. Weiterhin vom Besitzer genutzt werden können sowie

    1. für die Dauer der gemeinschaftlichen Aufbewahrung auch von berechtigten Personen
      mit genutzt werden, die mit dem bisherigen Besitzer in häuslicher Gemeinschaft leben.
      Die Berechtigung zur Nutzung nach Ziffer 2 bleibt über den Tod des bisherigen Besitzers
      hinaus für eine berechtigte Person bestehen, wenn sie infolge des Erbfalls Eigentümer des
      Sicherheitsbehältnisses wird. Die berechtigte Person wird in diesem Fall nicht bisheriger
      Besitzer im Sinne von Ziffer 1.
      Wird ein bislang zulässiges Behältnis ohnehin in der häuslichen Gemeinschaft genutzt, darf
      es zudem auch von Neu-Waffenbesitzern verwendet und im Erbfall weiter eingesetzt werden.
      Bemerkung (Bayer. Staatsministerium, 09/2017):
      Dies gilt nur für berechtigte Personen, die das Sicherheitsbehältnis bisher mitbenutzt haben.
      Das gilt nicht z.B. für Ehe/-Lebenspartner aus häuslicher Gemeinschaft ohne
      waffenrechtliche Erlaubnis oder für Kinder mit/ohne waffenrechtlicher Erlaubnis, die nicht
      mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft lebten.
      In diesen Fällen ist ein Sicherheitsbehältnis nach den neuen Bestimmungen erforderlich, d.h.
      ein Sicherheitsbehältnis, mit mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand
      Mai 1997, Oktober 2002, Februar 2006, Januar 2010 oder Juli 2012).
      23.07.2017
      Gesetzesänderung
      ● Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen außerhalb der Wohnung kann
      man nun straffrei ein wesentliches Teil der Waffe mit sich führen, um die Waffe
      unbrauchbar zu machen. Natürlich aber nicht so viele wesentliche Teile, dass man
      wieder eine Waffe zusammen bauen könnte.
      (Beim nächsten Hotelaufenthalt dann einfach den Lauf der Kurzwaffe (Verschluss der
      Langwaffe) in die Hosentasche und den Rest im Hotelsafe lassen, oder im Koffer falls
      es keinen Safe gibt.
      ● Wenn man den Grund nachweisen kann und einen gültigen Europäischen
      Feuerwaffenpass für die Waffen besitzt, kann man eine bestimmte Anzahl ohne
      vorherige Genehmigungen mit über die Grenze nehmen.
      ● Das Bundesverwaltungsamt scheint weitere Befugnisse vom Bundeskriminalamt zu
      übernehmen.
      ● Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt neue Regelungen zum
      Unbrauchbar machen von Schusswaffen zu treffen und auch den Besitz dieser
      Schusswaffen zu verbieten oder mit Auflagen zu versehen.
      ● Vor dem 08.04.2016 unbrauchbar gemachte Schusswaffen dürfen weiterhin besessen
      werden.
      ● Wer ab dem 06.07.2017 eine unerlaubte Waffe besitzt, kann diese bis zum 01.07.2018
      bei der Behörde abgeben und wird nicht bestraft für den Besitz und das Führen
      (verschlossen) auf dem direkten Weg zur Behörde.
      ● Erlaubnispflichtige Schusswaffen müssen nun in einem der folgenden Behältnisse
      untergebracht werden: Waffenschränke Grad 0/N , Waffenschrank und Waffentresor
      nach EN 1143-1 oder mit Widerstandsgrad 1 nach DIN EN 1143-1 bzw. VDS Klasse
      1 zertifiziert.
      ● Wesentliche Teile einer Schusswaffe erhöhen nicht die gezählte Anzahl der Waffen im
      Sicherheitsbehältnis.
      ● Solange man die Teile nicht zu einer Schusswaffe zusammenbauen kann.
      Alle Angaben ohne Gewähr!
      20.05.2017
      Änderungen und neues Waffengesetz zur Verwahrung von Langwaffen, Kurzwaffen und
      Munition in Waffenschränken
      Der Bundestag hat am Donnerstag, 18.05.2017 in seiner Sitzung die Änderung und
      Neufassung des Waffengesetzes verabschiedet.
      Das neue Gesetz hebt die Sicherheitsstandards für die Aufbewahrung von Waffen und
      Munition an.
      Das Ziel: weniger Waffen sollen abhanden kommen. Es gilt eine Besitzstandsregelung:
      Waffenbesitzer dürfen ihre vorhandenen Sicherheitsbehälter uneingeschränkt weiternutzen.
      Dies bedeutet, dass alle bis zum (noch nicht festgelegten) Stichtag gekauften Waffenschränke
      und Waffentresore (z.B. Waffenschränke der Stufe A und B nach VDMA 24992) auch
      weiterhin ohne Einschränkung genutzt werden können.
      Dies gilt nach derzeitigem Stand auch für neu erworbene Waffen, sofern die Kapazität des
      vorhandenen Waffenschranks oder Tresors ausreicht.
      Wer nach dem Inkrafttreten der Änderung erstmals eine Waffe oder einen neuen oder
      weiteren Waffenschrank erwirbt, muss dagegen einen Schrank nach den neuen Normen
      kaufen.
      Dem vorliegenden Gesetzentwurf muss nun noch der Bundesrat zustimmen. Mit einem
      Inkrafttreten ist ca. Juli 2017 zu rechnen.
      Mit dieser Gesetzesänderung werden nur noch Waffenschränke mindestens Grad 0/N nach
      EN 1143-1 neu zugelassen.
      (Quelle: www.bundesregierung.de)
      04.01.2017
      Gesetzesänderung des BJagdG.
      Für das Waffenrecht bedeutet dies, Jäger dürfen mit einer halbautomatischen Jagdlangwaffe
      auf die Jagd gehen.
      In dieser Waffe dürfen sich jedoch nur bis zu 3 Patronen befinden.
      Die frühere jagdrechtliche Auflage „nicht wechselbares Magazin“ entfällt nach der neuen
      Gesetzesänderung.
      In Bayern ist nun auch der Einsatz von Schalldämpfern für die Jagd auf Antrag zulässig.
      Ein Schalldämpfer verbessert die Präzession der Waffe, mindert den den Rückstoß,
      reduziert das Mündungsfeuer und ermöglicht die Jagd ohne Gehörschutzeinschränkung.
      Der einzige Nachteil ist, das die Waffe in der Regel um 11 bis 13cm länger wird, das
      Mehrgewicht ist zu vernachlässigen, da das nur um die 300 g liegt.
      Die Schalldämpfer sind ausgereift, da sie schon seit Jahren in Skandinavien im Einsatz sind.
      Im Selbsttest können Sie es ja mal bei uns ausprobieren, Testschalldämpfer halten wir für Sie
      bereit.
      Ob es möglich ist, Ihre Jagdwaffe mit einem Gewinde zu versehen und damit einen
      Schalldämpfer befestigen zu können oder nicht, können Sie bei uns erfragen.
      Natürlich kann das Anbringen eines Gewindes und der damit verbundene amtliche
      Nachbeschuss über uns abgewickelt werden. Nummer 1.6.1 oder  1.6.3 unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1. Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 WaffG sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 WaffG eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen. § 42a PBefG – Personenfernverkehr -Auszug-: Personenfernverkehr ist der Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, der nicht zum öffentlichen Personennahverkehr im Sinne des § 8 Absatz 1 und nicht zu den Sonderformen des Linienverkehrs nach § 43 oder zum Linienbedarfsverkehr nach § 44 gehört. Die Beförderung von Personen zwischen zwei Haltestellen zählt nicht zum Personenfernverkehr, wenn 1. der Abstand zwischen diesen Haltestellen nicht mehr als 50 km beträgt oder 2. zwischen diesen Haltestellen Schienenpersonennahverkehr mit einer Reisezeit bis zu einer Stunde betrieben wird. § 8 PBefG – Förderung der Verkehrsbedienu